- 17:00Die deutsche Bundeskanzlerin schließt neue Sanktionen, darunter auch das Einfrieren russischer Vermögenswerte, nicht aus.
- 14:00Guterres: Friedenssicherungseinsätze stehen vor großen finanziellen Problemen
- 10:45Nach einer Verfassungsänderung strebt Deutschland die Führung der konventionellen Militärmacht Europas an.
- 16:16Merz skizziert den neuen Kurs Deutschlands: verstärkte Verteidigung, Unterstützung für die Ukraine und wirtschaftliche Erholung
- 15:45Deutschland verhaftet drei Ukrainer wegen Sabotageplänen für Russland
- 15:06Marokko bekräftigt auf dem UN-Gipfel in Berlin sein Engagement für die Friedenssicherung
- 14:33Alternative für Deutschland: Ernsthafte Friedensverhandlungen in der Ukraine können nicht ohne Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen Russlands geführt werden.
- 12:12Guterres warnt vor einem Mangel an Finanzmitteln für die Friedenssicherung: Marokko stärkt seine Rolle bei der Unterstützung der internationalen Sicherheit
- 16:16Steinmeier reist mit Herzog nach Israel
Folgen Sie uns auf Facebook
Deutschland stärkt Völkerstrafrecht
Die Verfolgung im Ausland begangener Straftaten wurde erleichtert.
Deutschland hat die juristische Verfolgung von im Ausland begangenen Kriegsverbrechen verbessert. Die Gesetzesänderungen geben Opfern mehr Macht und erleichtern die Verfolgung von Tätern. Opfer von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit können nun als Nebenkläger aktiv an der Verhandlung vor einem deutschen Gericht teilnehmen. Zudem haben sie Anspruch auf einen Anwalt und psychosoziale Beratung. Neben anderen Regelungen wurde auch der Straftatbestand der „sexuellen Sklaverei“ in das deutsche Völkerstrafgesetzbuch aufgenommen. Dolmetscher sollen die Verhandlungen künftig für ausländische Medienvertreter übersetzen.
Deutschland ist Vorreiter im Völkerstrafrecht. Mit der Schaffung des Völkerstrafgesetzbuches vor über 20 Jahren wurde der deutschen Justiz die Möglichkeit gegeben, während des Krieges begangene Gräueltaten zu verfolgen – unabhängig vom Tatort und der Staatsangehörigkeit des Täters.
Kommentare (0)