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Marokkanische Regierung befreit Schulbedarf von der Mehrwertsteuer

Marokkanische Regierung befreit Schulbedarf von der Mehrwertsteuer
Friday 23 August 2024 - 20:20
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Um die finanzielle Belastung der Familien bei der Vorbereitung auf das kommende Schuljahr zu verringern, hat die Regierung 36 wichtige Schulmaterialien vollständig von der Mehrwertsteuer befreit.

Die dem marokkanischen Ministerium für Wirtschaft und Finanzen unterstellte Zoll- und indirekte Steuerverwaltung hat eine neue Liste von Schulartikeln bekannt gegeben, die von der Mehrwertsteuer befreit werden. Bisher unterlag diese Artikel einem Mehrwertsteuersatz von 7 %. 

In einer am Donnerstag veröffentlichten Erklärung teilte die Verwaltung mit, dass die Befreiung auf Anfragen von Branchenexperten zurückzuführen sei. Die Mehrwertsteuerbefreiung gilt sowohl für Schulmaterialien als auch für die bei ihrer Herstellung verwendeten Rohstoffe. 

Diese Ausnahme gilt auch für importierte Schulmaterialien, sofern diese ausschließlich für den Unterricht bestimmt sind.

Die Verwaltung hat der Liste der importierten Schulmaterialien, die von der Mehrwertsteuer befreit sind, neue Artikel hinzugefügt. Dazu gehören Notizbücher, Malbücher und Klebematerialien für Schüler, sofern das Klebstoffgewicht 36 Gramm oder die Füllmenge 120 Milliliter nicht überschreitet.

Die Liste umfasst nun insgesamt 36 Artikel, darunter auch Bleistiftspitzer, Modelliermasse, Pinsel, weiße und farbige Kreide, Schulranzen und Federmäppchen sowie andere wichtige Schulmaterialien.

Diese Befreiung wurde ursprünglich im Haushaltsgesetz 2024 eingeführt, mit dem der Mehrwertsteuersatz von 7 % auf Schulbedarf und zugehörige Rohstoffe abgeschafft wurde.

Online-Bewerbungsprozess

Gemäß Artikel 23 des Allgemeinen Steuergesetzbuchs müssen Hersteller, die von der Mehrwertsteuerbefreiung für Schulbedarf und Rohstoffe profitieren möchten, einen elektronischen Antrag auf der Grundlage eines von der Verwaltung bereitgestellten Formulars einreichen. Sie sind außerdem verpflichtet, eine detaillierte Materialliste zu führen.

Darin wurde festgelegt, dass dieses Konto zum einen die Menge der steuerfreien Produkte und Rohstoffe angeben muss, die gekauft oder importiert und bei der Herstellung von Schulmaterial verwendet wurden, und zum anderen die Menge der fertigen Schulmaterialien, die am Ende des Haushaltsjahres verkauft oder gelagert wurden.

Dem Antrag ist eine Beschreibung der zur Herstellung des Schulbedarfs bestimmten Erzeugnisse und Rohstoffe beizufügen, die der Hersteller auf dem Inlandsmarkt zu erwerben oder mehrwertsteuerfrei einzuführen beabsichtigt.

Dem Antrag müsse eine vom Lieferanten erstellte Pro-forma-Rechnung beiliegen, auf der die Produkte, Materialien und deren Preise ohne Mehrwertsteuer aufgeführt seien, sowie eine Verpflichtung des Herstellers, diese Produkte und Materialien ausschließlich für die Herstellung von Schulbedarf zu verwenden.

Nach Prüfung des Antrags teilte die Steuerverwaltung mit, dass sie dem Antragsteller auf elektronischem Wege eine Bescheinigung über die Mehrwertsteuerbefreiung ausstellen werde.

Umsatzsteuerfreie Verkäufe

Die Verwaltung wies darauf hin, dass Rechnungen und sämtliche Dokumente im Zusammenhang mit Verkäufen, die von der Mehrwertsteuerbefreiung profitieren, den Hinweis „Mehrwertsteuerfreier Verkauf“ tragen müssen.

Für Importe stellt die Steuerverwaltung elektronisch eine Bescheinigung über die „Mehrwertsteuerbefreiung beim Import“ aus, die an die Zoll- und indirekte Steuerverwaltung weitergeleitet wird. Diese Bescheinigung ist nur für das Jahr gültig, in dem sie ausgestellt wurde.

Bezüglich importierter Schulmaterialien sieht das Gesetz vor, dass der Importeur, um in den Genuss der Mehrwertsteuerbefreiung bei der Einfuhr gemäß Artikel 123-27 des Allgemeinen Steuergesetzbuchs zu kommen, der Zoll- und indirekten Steuerverwaltung eine Verpflichtungserklärung vorlegen muss, aus der hervorgeht, dass die importierten Schulmaterialien ausschließlich für Bildungszwecke verwendet werden.


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