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Verfassungsschutz darf AfD in Bayern beobachten
Die Beobachtung der bayerischen AfD als Verdachtsfall ist rechtens. Das hat das Verwaltungsgericht München entschieden. Es wies eine Klage des Landesverbands zurück.
Der Verfassungsschutz in Bayern darf den Landesverband der AfD beobachten. In einer am Montag veröffentlichten Entscheidung wies das Verwaltungsgericht München eine Klage dagegen ab. In der Eilsache hatte die Partei bereits zuvor in zwei Instanzen verloren.
Dem Urteil zufolge durfte der Verfassungsschutz auch die Öffentlichkeit über die Beobachtung informieren. Die Klage der AfD gegen die Beobachtung sei unbegründet. Es lägen eine Reihe tatsächlicher Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beobachtung zulässig sei.
AfD-Landesvorsitzender Stephan Protschka hatte zu Beginn der Verhandlung gesagt, er erwarte sich keinen Erfolg der Klage vor dem Verwaltungsgericht und angekündigt, die Partei wolle im Falle einer Abweisung weitere Instanzen anrufen.
Der Landesgeheimdienst entschied im Juni 2022, die AfD als Gesamtpartei zu beobachten, und teilte dies im September 2022 der Öffentlichkeit mit. Wie das Verwaltungsgericht entschied, war die Beobachtung der AfD und die Information der Öffentlichkeit zum damaligen Zeitpunkt zulässig und ist es auch heute.
AfD-Seite versuchte, rassistische Aussagen als Entgleisungen Einzelner darzustellen
Der bayerische Verfassungsschutz kündigte 2022 zudem an, die Partei auch mit nachrichtendienstlichen Mitteln zu beobachten und die Ergebnisse öffentlich zu machen. Auf den Einsatz von V-Leuten oder das Abhören von Telekommunikation wurde bisher jedoch nach Angaben von Verfassungsschützern bis zu einer endgültigen gerichtlichen Klärung verzichtet.
Aus öffentlich zugänglichen Quellen hat der Verfassungsschutz jedoch Tausende Seiten - darunter etwa Chatprotokolle und Redeauszüge - zusammengetragen, die eine verfassungsfeindliche Ausrichtung der AfD belegen und damit eine Beobachtung rechtfertigen sollen. Das Spektrum reicht von ausländer- und muslimfeindlichen Äußerungen bis hin zu demokratiefeindlichen Einlassungen von AfD-Mitgliedern und Funktionsträgern der Partei.
Die AfD-Seite versuchte, die Aussagen als Entgleisungen Einzelner darzustellen, mit denen die Partei als Ganzes nichts zu tun habe. Die Partei sei als Organisation den Verfehlungen nachgegangen, habe Parteimitglieder zum Teil ausgeschlossen oder gerügt.
AfD-Landesverband stellte auch Eilantrag
Der AfD-Landesverband erhob Klage gegen die Beobachtung und stellte zudem einen Eilantrag. Aus Sicht der Partei ist der Landesverfassungsschutz unter anderem zur Beobachtung der Gesamtpartei nicht berechtigt.
Der Eilantrag wurde im April 2023 vom Verwaltungsgericht München zurückgewiesen und eine Beschwerde der AfD dagegen im September auch vom bayerischen Verwaltungsgerichtshof. Dieser bemängelte nur Formulierungen der Pressemitteilung des Verfassungsschutzes, die den Eindruck erweckten, dass die AfD insgesamt gesichert extremistisch sei. Das Verwaltungsgericht entschied nun im Hauptverfahren.
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