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Unterzeichnung einer Absichtserklärung zwischen Marokko und Belgien zur Stärkung der justiziellen Zusammenarbeit
Der Hohe Rat des Justizwesens und der Hohe Justizrat Belgiens haben am Mittwoch in Rabat eine Absichtserklärung zur Schaffung eines allgemeinen Rahmens für die Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den beiden Parteien in Bereichen von gemeinsamem Interesse unterzeichnet.
Dieses Memorandum wurde vom Ersten Präsidenten des Kassationshofs, dem Vizepräsidenten des Hohen Justizrates, Mohamed Abdennabaoui, und der Präsidentin des Büros des belgischen Hohen Justizrates, Hilde Melotte, sowie Frau Valérie Delfosse paraphiert. , Frau Vanessa de Francquen und Lucia Dreser, Mitglieder des Präsidiums, weisen auf eine gemeinsame Pressemitteilung der beiden Räte hin.
Im Rahmen dieses Memorandums, das auf den Werten und Grundsätzen basiert, die der Weihe der Rechtsstaatlichkeit in beiden Ländern innewohnen und auf die Stärkung der bilateralen Zusammenarbeit abzielen, vereinbaren die beiden Parteien, bei der Umsetzung gemeinsamer Aktivitäten zusammenzuarbeiten, fügt derselbe hinzu Quelle. Die im Rahmen des genannten Memorandums festgelegten Bereiche der Zusammenarbeit betreffen insbesondere die Unabhängigkeit der Justiz, die Stärkung der Rechtsstaatlichkeit, die Justizführung, die Effizienz der Justiz, die Verwaltungsführung der Gerichte, die Digitalisierung der Gerichte, die Justizinspektion, die Verwaltung der Berufsausübung Situationen von Friedensrichtern, die Verwaltung und Umsetzung von Ausbildungs- und Berufsqualifizierungsprogrammen sowie andere Bereiche von gemeinsamem Interesse.
Um die in den Bereichen der Zusammenarbeit festgelegten Ziele zu erreichen, verpflichten sich beide Parteien, Informationen, Dokumente, Instrumente und alle anderen Mittel auszutauschen, die zur Entwicklung von Fähigkeiten in Bereichen von gemeinsamem Interesse beitragen können, zusätzlich zu: dem Austausch von Erfahrungen und Die Vertragspartner sind befugt, bei der Umsetzung dieser Verträge die erworbenen bewährten Praktiken anzuwenden, auf Ersuchen der anderen Vertragspartei Analyse- und Bewertungsstudien durchzuführen und im Rahmen der den beiden Organen übertragenen Befugnisse Stellungnahmen abzugeben.
Beide Parteien werden auch die Bereitstellung spezialisierter technischer Hilfe sicherstellen, indem sie qualifizierte Humanressourcen zur Verfügung stellen, Arbeitsgruppen bilden und an Konferenzen oder Seminaren teilnehmen, die von einer der Parteien organisiert werden, oder an der gemeinsamen Organisation solcher Veranstaltungen, zusätzlich zu anderen Kooperationsmaßnahmen. Die vom Gemeinsamen Ausschuss festgelegten Mechanismen.
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